Barrierefreiheit: Förderung baulicher Maßnahmen AUS KATEGORIE

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Barrierefreiheit: Förderung baulicher Maßnahmen

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gilt schon seit 1.1.2006. In den Bereichen Bauen und Verkehr gab es aber noch eine Frist von 10 Jahren. Am 1.1.2016 trat das Gesetz im vollen Umfang in Kraft. Unter anderem regelt es jetzt, dass bauliche Anlagen von öffentlichem Interesse wie z.B. Geschäftslokale barrierefrei zugänglich sein müssen – und zwar so, dass sie für Menschen mit Behinderungen “in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind”.

Das Behindertengleichstellungsrecht gilt für alle Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen anbieten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Darunter fallen zum Beispiel Banken, Versicherungen, Handelsbetriebe (Einzel- und auch Großhandel), Gastronomie, Hotellerie, Verkehrsbetreiber, Gesundheitsberufe, Reisebüros, Kinos, Friseure, aber auch Ärzte, Apotheker, Notare oder Rechtsanwälte. Auch Unternehmen, deren Güter und Dienstleistungen aufgrund zielgruppenorientierter Angebote einer eingeschränkten Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen den Diskriminierungsschutz beachten. Das Gesetz gilt unabhängig von der Branche und der Größe des Unternehmens.

Bis 31.12.2015 mussten Barrieren lediglich dann beseitigt werden, sofern die damit verbundenen Investitionen 5.000 Euro nicht überstiegen, nun ist mehr zu tun. Im Einzelfall kann sich ergeben, dass die Beseitigung von Barrieren wegen unverhältnismäßiger Belastung unzumutbar oder überhaupt rechtswidrig (z. B. Denkmalschutz) ist. In jedem Fall müssen aber die zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation zu bewirken. Bauliche Barrieren können nämlich eine mittelbare Diskriminierung darstellen.

Unter baulichen Barrieren ist all das zu verstehen, was mit einem Bauwerk fest verbunden ist (z.B.: Stufen, zu schmale Türstöcke, fehlende Haltegriffe, zu hoch oder zu tief angeordnete Bedienelemente, fehlende Beleuchtung, etc.). Die Zuständigkeit für das Baurecht liegt in Österreich im Bereich der Länder. Hier bestimmt die Bauordnung, worauf im Detail zu achten ist. Ob der Abbau einer Barriere zumutbar ist, wird von den Gerichten mittels einer Zumutbarkeitsprüfung festgestellt.

Notwendige Umgestaltungen in Häusern oder in Geschäftslokalen sind meist mit finanziellem Aufwand verbunden. Wichtig in diesem Zusammenhang: Seit dem das BGStG in vollem Umfang gilt, gibt es KEINE Förderung investiver Maßnahmen für nichtbehinderte UnternehmerInnen mehr. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice fördert nur noch UnternehmerInnen mit Behinderung bei notwendigen Umbauten. Bei dieser Förderung baulicher Maßnahmen zum Abbau von vorhandenen Barrieren aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds ist folgendes zu beachten:

  • Förderungen können nur an Unternehmen mit höchstens 50 DienstnehmerInnen gewährt werden.
  • Der Betrieb muss sich in einem angemessenen Verhältnis (im Allgemeinen mit 50 % von 100 %) an den Gesamtkosten beteiligen.
  • Die Höhe der gewährten Förderung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und ist mit maximal € 25.000,- begrenzt.
  • Für den gleichen Zweck von anderen Stellen gewährte Mittel sind bei der Bemessung der Höhe der Förderung aus dem Ausgleichstaxfonds entsprechend zu berücksichtigen.
  • Eine Förderung für Neubauten ist nicht möglich
  • Wenn die Herstellung von Barrierefreiheit durch materiellrechtliche Vorschriften (enthalten u.a. Regeln über die Voraussetzungen von Ansprüchen) zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Apothekenbetriebsordnung, Qualitätsverordnungen der Österreichischen Ärzte- bzw. Zahnärztekammer), können derartige Maßnahmen ebenfalls nicht gefördert werden. Das heißt in diesem Fall, dass Einrichtungen, die per Definition Menschen empfangen, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind und daher diese ohnehin gewährleisten müssen, von dieser Förderung ausgeschlossen sind. Auskünfte zu Ausnahmen / Regelungen im Einzelfall wiederum geben die jeweiligen Kammern (z.B. die Apothekerkammern zu Apotheken etc.).

Zusatzinfo:
2012 wurde der Nationale Aktionsplan (NAP) Behinderung beschlossen, der die Zielsetzungen der österreichischen Behindertenpolitik bis zum Jahr 2020 beinhaltet.

Die zentrale Norm im Bereich Barrierefreiheit ist die ÖNORM B 1600, die „Planungsgrundlagen für das Barrierefreie Bauen“ definiert (z.B. Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen). In Verbindung mit dieser Norm sind die „Spezialnormen“ ÖNORM B 1601 bis B 1603 anzuwenden.

Infos zu Förderungen für behinderte UnternehmerInnen:
https://www.sozialministeriumservice.at/site/Finanzielles/Foerderungen/Foerderungen_DienstgeberI)nnen/


Beratungsmöglichkeit in Wien:

Das WIFI Wien bietet interessierten Unternehmen zum Thema „Barrierefreiheit“ speziell geförderte Beratungen an:
http://www.wifiwien.at/default.aspx/Barrierefreiheit/@/menuId/2738/

Allgemeine Infos für UnternehmerInnen zum Thema:
www.wko.at/barrierefreiheit

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Petra Busswald
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