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De-minimis verstehen: Was ist eine De-minimis-Beihilfe?

Was ist die De-minimis-Regelung? Suchen Sie nach einer einfachen Erklärung? Lesen Sie hier nach. Endlich verstehen, worum es geht.

Unter einer De-minimis-Beihilfe versteht man eine geringfügige Beihilfe bzw. Subvention, die ein EU-Mitgliedstaat einem Unternehmen gewährt. Der Betrag so einer Beihilfe ist als so geringfügig anzusehen, dass er nicht der Europäischen Kommission gemeldet werden muss. Warum? Wegen der geringen Höhe hat sie keine wettbewerbs- oder handelsverzerrende Wirkung („Bagatellbeihilfe“). Daher gelten vereinfachte Anforderungen und Kontrollmechanismen (siehe De-Minimis-Verordnung (EU) 1407/2013 [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32013R1407]).

De-minimis-Beihilfen sind beispielsweise Zuschüsse, geförderte Kredite, Haftungen, Nachlässe usw. Diese können von Bundesförderungseinrichtungen (etwa Bundesministerien, AMS, AWS, FFG, KPC usw.), Landesförderungsstellen (z.B. Landesabteilungen etc.) als auch von Gemeinden gewährt werden. De-minimis-Beihilfen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein. In der Regel geschieht das im Fördervertrag. Falls Sie unsicher sind, fragen Sie bei Ihrer Förderstelle nach.

Ein Unternehmen kann mehrere De-minimis-Förderungen erhalten – allerdings dürfen diese innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren max. 200.000,- Euro pro Mitgliedstaat nicht überschreiten. (Im Straßentransportsektor beträgt die Höchstgrenze 100.000,- Euro innerhalb von 3 Jahren, im Agrarsektor 15.000,- Euro.) Sollte diese Grenze auch nur geringfügig überschritten werden, darf keine De-minimis-Beihilfe gewährt werden.

Der 3-Jahres-Zeitraum ist fließend. Ausschlaggebend ist stets der Zeitraum des laufenden Steuerjahrs sowie der zwei vorangegangenen Steuerjahre (jeweils die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen).
Wichtig: Als Zeitpunkt der Gewährung der De-minimis-Förderung gilt jenes Datum, zu dem ein Unternehmen einen Rechtsanspruch (also die Förderzusage) erhält, nicht das Datum der Auszahlung der Förderung.

Die Grenze von 200.000,- Euro gilt unabhängig von der Unternehmensgröße für ein Unternehmen, und zwar inklusive aller weiteren Unternehmen, die damit verbunden sind und unabhängig vom Ort der Projektrealisierung. Seit 2014 werden gemäß der De-minimis-Verordnung neu mehrere miteinander verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen behandelt. Die Verbindung zwischen den einzelnen Unternehmen kann zum Beispiel durch Folgendes gegeben sein: durch den gleichen (Mehrheits-)Eigentümer, eine Mehrheit der Stimmrechte, Einfluss auf das Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsgremium, einen beherrschenden Einfluss über Vertrag oder über eine Klausel.

Bei Fusionen und Übernahmen werden die von den beteiligten Unternehmen erhaltenen De-minimis-Beihilfen berechnet, um sicherzustellen, dass im Falle einer neuerlichen De-minimis-Beihilfe für das neue Unternehmen die Grenze von 200.000,- Euro nicht überschritten wird. Auf bereits an die beteiligten Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen hat die Prüfung jedoch keinen Einfluss.

Die Beteiligung von natürlichen Personen, falls es sich dabei um keine Unternehmen handelt, ist unserer Meinung nach nicht relevant für die Einbeziehung von De-minimis-Beihilfen. Bei Unternehmern bleiben Beteiligungen bzw. Stimmrechte unter oder gleich 50 Prozent bei der De-minimis-Berechnung außer Betracht.
Unternehmen müssen bei einem Förderansuchen bereits erhaltene De-minimis-Förderungen in einer Erklärung bekannt geben. Viele Förderstellen stellen eine vom Ansuchstellenden auszufüllende De-minimis-Erklärung online bereit. Die Einhaltung der Höchstgrenze wird überprüft.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des AWS (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/ergaenzende_Information/De-minimis_Kurzmerkblatt.pdf) und der FFG (https://www.ffg.at/recht-finanzen/rechtliches_service_de-minimis-beihilfen).

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Petra Busswald
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