AMS-Förderung für erste Mitarbeiterin/ersten Mitarbeiter
Einreichfrist: laufend bei der regionalen AMS-Stelle, spätestens 6 Wochen nach Anstellung
Das AMS fördert die Anstellung der ersten Mitarbeiterin/des ersten Mitarbeiters mit einer Beihilfe von 25% des Bruttogehalts (keine Zulagen) während maximal eines Jahres, also zwölf Monatslöhne.
Für eine solche MitarbeiterInnen-Förderung können – falls sie voll GSVG-sozialversichert sind – einreichen:
- EinzelunternehmerInnen
- zur Geschäftsführung berufene GesellschafterInnen einer Personengesellschaft,
- GeschäftsführerInnen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), so sie bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft haben (Richtwert: ab 25 % Beteiligung).
Als MitarbeiterInnen förderbar ist:
- Wer unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen hat und beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt ist
- beim AMS bereits 2 Wochen arbeitslos gemeldet ist.
- Wenn das Dienstverhältnis mindestens 2 Monate dauert,
- die vereinbarte Arbeitszeit mind. 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beträgt
- der/die FörderungswerberIn in den letzten 5 Jahren keine vollversicherungspflichtige ArbeitnehmerInnen beschäftigt hat.
Nicht förderbar sind:
- Geringfügiges Dienstverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis mit weniger als 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden
- Nahe und relativ entfernte Verwandte
- WerkvertragsnehmerInnen, Freie DienstnehmerInnen, Neue Selbständige