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De-minimis-Regel: Verwaltungsvereinfachung

Staatliche Forschungsförderung, Subventionen und Zuschüsse zielen auf die Förderung der Innovation und Wettbewerbsfähigkeit und stärken damit Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung. Derartige Beihilfen können sich allerdings auch verzerrend auf den Wettbewerb auf dem nationalen und dem EU-Binnenmarkt auswirken. Aus diesen wettbewerbsrechtlichen Gründen müssen alle nationalen Beihilfen an Unternehmen der Europäischen Union gemeldet und von dieser genehmigt werden (EG-Verordnung 1998/2006, mindestens gültig bis Ende 2013).

Ausgenommen von dieser Vorschrift sind all jene als geringfügig bewerteten staatlichen Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEuI), die unter der Obergrenze von 200.000,- Euro in drei Steuer-Jahren liegen. Diese Beihilfenhöhe wird als so geringfügig betrachtet, dass sie nicht wettbewerbsverzerrend wirken kann. Deshalb und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat die EU die De minimis-Regel beschlossen. Bis 2001 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei 100.000,- Euro.

In den einzelnen Ausschreibungen wird jeweils darauf hingewiesen, ob die Förderungen unter die De-minimis-Regel fallen.

Zusätzlich listen wir auch hier einige der Förderungen auf, die unter die Anwendung der Voerdnung fallen:

FFG

  • Programm Talente: FEMtech Karriere, FEMtech Karriere Check und Talente regional;
  • Programm AT:net
  • Innovationsscheck
  • Programm AplusB
  • 4. Ausschreibung Qualifizierungsseminare mit Bildungs.Prämie
  • Breitband Austria Connect

Weitere Infos: Text der De-minimis-Verordnung

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Infos: international
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Petra Busswald
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