Forschung und Entwicklung = Steuerersparnis! AUS KATEGORIE

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Forschung und Entwicklung = Steuerersparnis!

In Österreich haben Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben einen steuerlichen Vorteil. Sie können für Forschungs- und Entwicklungsaufwände nachträglich eine sogenannte Forschungsprämie gemäß § 108c Einkommensteuergesetz (EStG) beim Finanzamt geltend machen.

Die Forschungsprämie beträgt für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2016 zwölf Prozent der gesamten Forschungsaufwendungen eines Wirtschaftsjahres. Sie wird vom Finanzamt auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben und kommt auch Unternehmen zugute, die keinen Gewinn ausweisen.

Welche konkreten „Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten“ können Sie geltend machen?

Eine genaue Abgrenzung erfolgt in § 108c EStG und der dazugehörigen Verordnung. Weiter wird da sogenannte Frascati Manual (2015) der OECD herangezogen. In der Praxis handelt es sich primär um Kosten der  Grundlagenforschung,  angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung aus dem  naturwissenschaftlich/technischen als auch sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich.

Anerkennbar sind zB Machbarkeitsstudien, Neu- und Weiterentwicklung von Produkten oder Verfahren, die Errichtung von Pilotanlagen, Prototypenbau, Pilotphasen etc. Es können auch die Kosten gescheiterter  Forschungsaktivitäten geltend gemacht werden.

Welche Kosten können Sie bei der Festsetzung der Forschungsprämie einbeziehen?

Die Bemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet:

– Forschungsaufwendungen:

  •     Löhne und Gehälter für in F&E-Beschäftigte
  •     unmittelbare Aufwendungen im Bereich der F&E
  •     unmittelbare Investitionen im Bereich der F&E
  •     Finanzierungsaufwendungen für F&E sowie
  •     forschungsbezogene Gemeinkosten

– abzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und/oder Aufwendungen/Ausgaben die von einer Mitteilung für Auftragsforschung erfasst sind

Achtung: Aufwendungen, die durch steuerfreie Einnahmen (Subventionen, Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Förderungen der FFG usw.) gedeckt sind, dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die Forschungsprämie selbst ist steuerfrei und bewirkt keine Kürzung der Bemessungsgrundlage.

Wie kommen Sie zur Ihrer Forschungsprämie?

Um die Forschungsprämie geltend machen zu können, brauchen Sie ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Dieses erstellt die FFG jährlich auf Basis einer Darstellung ihrer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten im jeweiligen Jahr.

Aufgabe der FFG ist es zu beurteilen, ob in Bezug auf die dargestellten Forschungs- und Entwicklugsaktivitäten die geforderten inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Forschungsprämie vorliegen. Das FFG Gutachten ist kostenlos und muss für jeden Jahresabschluss neu angefordert werden.

Das FFG Gutachten wird dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung gestellt. Es entscheidet, ob die  Forschungsaufwendungen, die der Forschungsprämie zu Grunde gelegt werden, richtig berechnet wurden.

Fristen

Die Forschungsprämie kann frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und spätestens mit Rechtskraft des entsprechenden Bescheides (Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid, Feststellungsbescheid für Personengesellschaften) beansprucht werden.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie: email hidden; JavaScript is required

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Anna Grampelhuber
E-Mail: ag@ovos.at
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