Forschungsprämie ist Steuerzuckerl für F&E AUS KATEGORIE

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Forschungsprämie ist Steuerzuckerl für F&E

In Österreich haben Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben einen steuerlichen Vorteil. Sie können für Forschungs- und Entwicklungsaufwände nachträglich eine sogenannte Forschungsprämie gemäß § 108c Einkommensteuergesetz (EStG) beim Finanzamt geltend machen.

Für die Wirtschaftsjahre 2016 und 2017 können 12% der gesamten anerkennbaren Forschungsaufwendungen als Forschungsprämie geltend gemacht werden. Noch unter der vorigen Bundesregierung wurde beschlossen, die Forschungsprämie auf 14% anzuheben, wobei die Erhöhung ab dem Wirtschaftsjahr 2018 in Kraft tritt. 

Die Forschungsprämie ist STEUERFREI und bewirkt keine Kürzung der Bemessungsgrundlage. Das Finanzamt schreibt sie auf dem Abgabenkonto des Unternehmens gut, womit sie auch Unternehmen zugute kommt, die aktuell keinen Gewinn ausweisen.

Welche konkreten „Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten“ können Sie geltend machen?

Eine genaue Abgrenzung erfolgt in § 108c EStG und der dazugehörigen Verordnung. Weiter wird da sogenannte Frascati Manual (2015) der OECD herangezogen. In der Praxis handelt es sich primär um Kosten der  Grundlagenforschung,  angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung aus dem  naturwissenschaftlich/technischen als auch sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich.

Anerkennbar sind zB Machbarkeitsstudien, Neu- und Weiterentwicklung von Produkten oder Verfahren, die Errichtung von Pilotanlagen, Prototypenbau, Pilotphasen etc. Es können auch die Kosten gescheiterter  Forschungsaktivitäten geltend gemacht werden.

Welche Kosten können Sie bei der Festsetzung der Forschungsprämie einbeziehen?

Zu unterscheiden ist zwischen eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung.

Bei eigentbetrieblicher Forschung wird die Bemessungsgrundlage wie folgt berechnet:

– Forschungsaufwendungen:

  •     Löhne, Gehälter, Werkverträge für in F&E-Beschäftigte
  •     unmittelbare Aufwendungen im Bereich der F&E
  •     unmittelbare Investitionen im Bereich der F&E
  •     Finanzierungsaufwendungen für F&E (zB Darlehnszinsen) sowie
  •     forschungsbezogene Gemeinkosten

– abzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und/oder Aufwendungen/Ausgaben die von einer Mitteilung für Auftragsforschung erfasst sind

Achtung: Aufwendungen, die durch steuerfreie Einnahmen (Subventionen, Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Förderungen der FFG usw.) gedeckt sind, dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Handelt es sich um Auftragsforschung müssen verschiedene Kriterien erfüllt werden, damit der Auftraggeber die entsprechenden Aufwendungen (Ausgaben), geltend machen kann:

  • Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben werden.
  • Das beauftrage Forschungsunternehmen (Auftragnehmer) muss eine Einrichtung (z.B. Universität,  Forschungsverein) oder ein Unternehmen sein, die/das mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befasst ist und in der EU oder dem EWR ansässig ist. Der Unternehmensschwerpunkt des Auftragnehmers muss aber nicht notwendigerweise auf Forschung und experimenteller Entwicklung liegen.
  • Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG sein, der auch der Auftraggeber angehört.
  • Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres nachweislich mit, bis zu welchem Ausmaß er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt.
  • Bemessungsgrundlage sind die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Kosten.

Wie kommen Sie zur Ihrer Forschungsprämie?

Das übliche Vorgehen, um die Forschungsprämie geltend zu machen, ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anzufordern. Dieses erstellt die FFG jährlich auf Basis einer Darstellung ihrer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und Aufwendungen im jeweiligen Jahr.

Aufgabe der FFG ist es zu beurteilen, ob in Bezug auf die dargestellten Forschungs- und Entwicklugsaktivitäten die geforderten inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Forschungsprämie vorliegen. Das FFG Gutachten ist kostenlos und muss für jeden Jahresabschluss neu angefordert werden.

Das FFG Gutachten wird dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung gestellt und bescheinigt, ob eine die Voraussetzungen für die Gewährung einer Forschungsprämie gegeben sind.

Die Höhe der Bemessungsgrundlage wird nicht von der FFG geprüft sondern vom zuständigen Finanzamt. Dazu ist der Behörde auf Verlangen eine detaillierte Aufschlüsselung der Bemessungsgrundlage breit zu stellen.

Fristen

Die Forschungsprämie kann frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und spätestens mit Rechtskraft des entsprechenden Bescheides (Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid, Feststellungsbescheid für Personengesellschaften) beansprucht werden.

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Anna Grampelhuber
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